Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zustandekommen des Vertrages​

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Dem Auftragnehmer erteilte Aufträge gelten jedoch auch dann als angenommen, wenn er sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bestellung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich abgelehnt hat.
  2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Vertragsbestandteil werden, auch dann, wenn der Auftraggeber den Auftrag als Letzter bestätigt. Mit der Erteilung des Erstauftrages erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsvorfälle an.
  3. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie als solche vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt werden.

Vertragsinhalt​

  1. Alle Angebote sind freibleibend. Als „Kostenschätzung“ bezeichnete Angebote sind unverbindlich.
  2. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Die in den dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten, Protokollen, Vermerken etc. festgehaltenen Vereinbarungen gelten als Vertragsbestandteile.
  3. Die Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.

Preise

  1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert zu kalkulieren und abzurechnen.
  2. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
  3. Alle Preise – ausschließlich Mehrwertsteuer – geltend ab Firmensitz des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot enthalten.
  4. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurffertigung endet.
  5. Für die Berechnung sind grundsätzlich die vom Auftragnehmer erstellten Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in EURO.
    Die Maße der Entwürfe beruhen auf den vom Auftraggeber oder ggf. Veranstalter der betroffenen Veranstaltung bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße nimmt auch der Auftragnehmer in Anspruch.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maße und Aufteilungen abweicht oder wenn sich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführung in anderer Weise nachträglich ändert.
  7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen erbracht werden, und nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  8. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der vom Auftraggeber verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
  9. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers. Sie ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
  10. Die Preise im Bereich der Vermietung sind Preise ab Abhollager Schifferstadt des Auftragnehmers.

Fracht und Verpackung​

  1. Der Versand erfolgt unfrei. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Frachtvergütung zu erhalten. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, wählt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellstens Weg.
  3. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen von ihm zum vereinbarten Termin frei Werk, beziehungsweise zum Ort der Montage, angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

Gefahrtragung

  1. Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk des Auftragsnehmers verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei Veranstaltung vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Veranstaltung angeliefert ist. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung des Auftragnehmers zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. Dies gilt nicht für Planungs- und Entwurfsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können, es sei denn es ist ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
  2. Vermietete Gegenstände jeder Art werden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.

Lieferung und Lieferfristen​

  1. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annährend, sofern er nicht mit einem bestimmten Veranstaltungsbeginn zusammenfällt.
  2. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachte Änderungen oder Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.
  3. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen, sowohl beim Auftragnehmer oder bei dessen Vorlieferanten führen, befreien den Auftragnehmer während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, beziehungsweise Leistung, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zusteht. Schadensersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung, beziehungsweise Leistung durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.
  5. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Gewährleistung​

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Lieferung, beziehungsweise Eintritt des Leistungserfolges.
  2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, beziehungsweise Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Empfang, Auslieferung, beziehungsweise Fertigstellung unmittelbar und schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
    Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Lieferung, beziehungsweise Leistung gilt als mängelfrei abgenommen, falls der Auftraggeber bei der (Stand-)Übergabe Mängel dem Auftragnehmer nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat.
    Mängel eines Teiles der Lieferung, beziehungsweise Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen.
  3. Der Auftraggeber kann weitergehende Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er zuvor den Auftragnehmer aufgefordert hat etwaige Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber erst nur Nachbesserung verlangen.
    Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
  4. Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Auftragnehmer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
  5. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
  6. Mit auch nur teilweiser Verarbeitung oder Verbindung der Ware durch den Auftraggeber erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
  7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen.
  8. Zumutbare Abweichungen in Form, Massen, Farben und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
  9. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.
  10. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.
  11. Die Nachbesserung, beziehungsweise Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Verjährung der Gewährleistungsrechte nicht.
  12. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

Haftung

  1. Für mangelhafte Lieferung, beziehungsweise Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann statt dessen eine Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
  2. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass deren Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.
  3. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.
  4. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den geplanten, beziehungsweise entworfenen Gegenstand zu errichten.
  5. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Reglung vereinbart.
  6. Sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
  7. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten, beziehungsweise bei Verlust bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch für das Werkzeug- und Montagezubehör des Auftragnehmers.

Kündigung / Rücktritt​

  1. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen des Auftragnehmers ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so wird der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von seiner Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
  3. Im Falle eines Rücktritts des Auftragnehmers vom Vertrag wird ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für noch nicht erbrachte Leistungen erhoben. Das Recht des Auftraggebers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

Versicherung

  1. Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte ist das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber zu versichern.
    Die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen die Transportschäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.
  2. Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftraggeber eingesandt werden.
  3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch- Diebstahl versichert.
  4. Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle oder Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn ihm ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
  5. Es ist Sache des Auftraggebers, seinen Messestand oder sonstige Veranstaltungsbauten während der Auf-, beziehungsweise Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.

Kreditgrundlage

  1. Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren sind unzulässig.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets freien Zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.
  5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderung aus den Weiterverkäufen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.
  6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzuholen.
  7. Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für den Auftragnehmer. Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.

Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw. ​

  1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung.
    In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen, usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es sei denn, die Urheberrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben. Der Auftraggeber darf alle erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nur für das jeweils vertraglich vereinbarte Einzelprojekt nutzen. Eine nochmalige Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  2. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zu Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.

Zahlungsbedingungen:​

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede Leistung unmittelbar nach ihrer Erbringung in Rechnung zu stellen.
  2. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 50 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Beginn der Ausführung des Auftrages und 10 % nach Stellung der Schlussrechnung fällig.
    Zum Inkasso sind nur vom Auftragnehmer mit besonderer Vollmacht ausgestattete Personen berechtigt.
  3. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber, sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrerer Forderungen des Auftragnehmers verpflichtet, so bestimmt der Auftragnehmer, welche dieser Forderung mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.
  5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart:Alle Forderungen des Auftragnehmers werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen des Auftragnehmers geeignete Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und -übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

Datenschutz​

Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand​​

Erfüllungsort für alle sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertrag, sowie aus unerlaubten Handlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Urkundenprozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht.

Schlussbestimmungen​

Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.

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